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   LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19   

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https://dejure.org/2019,54736
LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 (https://dejure.org/2019,54736)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 (https://dejure.org/2019,54736)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. November 2019 - 3 Sa 156/19 (https://dejure.org/2019,54736)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2018 - 3 Sa 343/17

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - ordentliche verhaltensbedingte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 07.05.2018 - 3 Sa 343/17 - das Urteil hinsichtlich der Kündigungsschutzklage aufgehoben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2016 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgelöst worden ist.

    Nach Erlass des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2018 - 3 Sa 343/17 - ließ der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2018 seine Arbeitsleistung nochmals ausdrücklich anbieten; insoweit wird auf Bl. 131 f. d.A. Bezug genommen.

    Der Sachvortrag hinsichtlich der Shell-Club-Smart-Punkte sei ausführlich durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Kündigungsschutzverfahren thematisiert und im Urteil vom 07.05.2018 - 3 Sa 343/17 - zutreffend beurteilt worden.

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151).

    Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.).

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151).

    Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - NJW 1981, 1431).
  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - BeckRS 2013, 65960).
  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 580/02

    Schadensersatz wegen Betruges

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.).
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Den Prozessgegner trifft aber erst dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; so dass im Rahmen des Zumutbaren von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden kann (BGH 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, zit. nach juris).Somit obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast erst dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es nach einer Unwirksamen Arbeitgeberkündigung zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers, da es sinnlos erscheint und nur eine reine Formsache, dem kündigenden Arbeitgeber ein von vorneherein zur Ablehnung verurteiltes Angebot machen zu müssen (vgl. BAG Urteil vom 22.02.2012, NZA 2012, Seite 858 ff).
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW-RR 2013, 296).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
    Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07

    Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung

  • BGH, 11.11.2014 - VIII ZR 302/13

    Beweisaufnahme: Absehen von einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung bei

  • BGH, 31.07.2013 - VII ZR 59/12

    Haftung des Ingenieurs: Darlegungslast zur Verletzung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 433/18

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber wegen arglistiger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 1/19

    Ordentliche Kündigung - verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 425/21

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019, 3 Sa 156/19 sowie das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - werden teilweise aufgehoben.

    Die Parteien haben zunächst vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - sowie anschließend vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren 3 Sa 156/19 (zuvor 11 Ca 523/18) über Entgeltzahlungen sowie Lebensversicherungsbeiträge gestritten, die gerichtlich tituliert und schließlich vom nunmehrigen Wiederaufnahmebeklagten auch vollstreckt wurden.

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 - beruht, soweit vorliegend streitgegenständlich, ebenso wie die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 11 Ca 523/18 -, soweit streitgegenständlich, auf der Grundlage, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in dem streitbefangenen Zeitraum ab dem 01.06.2017 noch bestanden haben soll, da die in einem Kündigungsschutzverfahren auch streitgegenständliche vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 13.11.2016 zum 31.05.2017 unwirksam gewesen sei, so dass dem Wiederaufnahmebeklagten in diesem Zeitraum Gehaltsansprüche zustanden, die durch die zuvor benannten Entscheidungen tituliert wurden.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Wiederaufnahmeklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 - wurde durch Beschluss des BAG vom 04.09.2020 - 10 AZN 425/20 - als unzulässig verworfen.

    Mit der am 19.11.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Restitutionsklage begehrt die Wiederaufnahmeklägerin die teilweise Aufhebung der Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 - und des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 -, soweit dort Ansprüche des Wiederaufnahmebeklagten diesem für die Zeit ab dem 01.06.2017 zugesprochen wurden und begehrt die Rückzahlung der von ihr aufgrund dieser Entscheidungen geleisteten Zahlungen.

    Hinsichtlich der Berechnung der Wiederaufnahmeklägerin insoweit wird auf Bl. 939 d.A. Bezug genommen (s. hinsichtlich der Abrechnungen ab Juli 2017 Bl. 764 ff. d.A.; s. ferner S. 24 ff. = Bl. 647 ff. d. Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 ).

    das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, verkündet am 04.11.2019 -3 Sa 156/19 -, sowie das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, verkündet am 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 -, werden aufgehoben.

    die in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 11 Ca 523/18 - sowie vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 3 Sa 156/19 - erhobene Klage des jetzigen Restitutionsbeklagten und früheren Klägers wird abgewiesen, soweit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2017 geltend gemacht werden.

    Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019, 3 Sa 156/19 sowie das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - werden teilweise aufgehoben.

    Die Wiederaufnahmeklägerin kann vorliegend die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 - sowie des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - teilweise verlangen mit der Maßgabe, dass die in diesen Verfahren erhobene Entgeltzahlungsklage des hiesigen Wiederaufnahmebeklagten abgewiesen wird, soweit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2017 geltend gemacht werden.

    Damit ist die Rechtsgrundlage für die Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 - und des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - insoweit entfallen, als der Zeitraum ab dem 01.06.2017 betroffen ist.

    Denn das Kündigungsschutzurteil der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, auf das sich die hier streitbefangenen Urteile (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 -) gründen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 - 2 Sa 216/20 - aufgehoben worden.

    Damit steht fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2017 sein Ende gefunden hat und ferner, dass Vergütungsansprüche des Wiederaufnahmebeklagten aus Annahmeverzug gegenüber der Wiederaufnahmeklägerin für die Zeit ab dem 01.06.2017 nicht in Betracht kommen, so dass die insoweit gegenteiligen Ausgangsentscheidungen des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 (a.a.O.) insoweit unzutreffend ergangen sind.

    Die Berechnung der Klageforderung insoweit folgt aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 , S. 24 ff. = Bl. 647 ff. d.A., den von der Wiederaufnahmeklägerin vorgelegten Abrechnungen Juli 2017 = Bl. 764 ff. d.A. sowie der weiteren Berechnung der Wiederaufnahmeklägerin im Wiederaufnahmeverfahren = Bl. 939 d.A. Die Höhe der Klageforderung ist nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil der Wiederaufnahmebeklagte das substantiierte Vorbringen der Wiederaufnahmeklägerin insoweit, obwohl er alle maßgeblichen Unterlagen erhalten hat ebenso wie die streitbefangenen Zahlungen das Vorbringen der Wiederaufnahmeklägerin lediglich - unsubstantiiert - insoweit bestritten hat, als er behauptet, das Vorbringen der Wiederaufnahmeklägerin sei nicht nachvollziehbar.

    Nach alledem war auf die Wiederaufnahmeklage der Wiederaufnahmeklägerin in Form der Restitutionsklage das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 - sowie das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - teilweise aufzuheben, die in diesem Verfahren erhobene Klage des Wiederaufnahmebeklagten abzuweisen, soweit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2017 geltend gemacht wurden und der Wiederaufnahmebeklagte zu verurteilen, an den Wiederaufnahmekläger 6.001,45 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2023 - 3 Sa 63/22

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Denn das Kündigungsschutzurteil der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, auf das sich die hier streitbefangenen Urteile (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 -) gründen, ist durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.04.2021 - 2 Sa 216/20 - aufgehoben worden.

    Damit steht fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2017 sein Ende gefunden hat und ferner, dass Vergütungsansprüche des Wiederaufnahmebeklagten aus Annahmeverzug gegenüber der Wiederaufnahmeklägerin für die Zeit ab dem 01.06.2017 nicht in Betracht kommen, so dass die insoweit gegenteiligen Ausgangsentscheidungen des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 (a.a.O.) insoweit unzutreffend ergangen sind.

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